Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung bekommen?
Das müssen Sie jetzt tun:
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, haben Sie eine kurze gesetzliche Klagefrist zu beachten (3 Wochen) und müssen daher schnell entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Falls das Gericht die Kündigung für unberechtigt hält und Ihr Arbeitgeber das auch so sieht, haben Sie gute Chancen, eine attraktive Abfindung und ein gutes Zeugnis auszuhandeln.
Denn Ihr Arbeitgeber hat sich dann wahrscheinlich schon auf die Möglichkeit eingestellt, dass Sie eine Kündigungsschutzklage erheben könnten. Damit der Arbeitgeber ein solches Klageverfahren nicht führen muss, sollte er Ihnen etwas anbieten.
Im folgenden finden Sie 5 Tipps, die Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung beachten sollten:
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und wenn in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht ohne Grund kündigen. Vielmehr braucht er dafür Gründe gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es gibt genau 3 Gründe für eine Kündigung. Das sind betriebliche Gründe, die als erstes vorgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber nicht weiß, was er als Grund anführen soll. Dann folgt als wichtigste Gruppe die verhaltensbedingten Gründe und als letzte Gruppe die personenbedingten Gründe.
Können Sie also eine Klage gegen die Kündigung führen, haben Sie gute Chancen, mit dem Arbeitgeber günstige Beendigungsbedingungen auszuhandeln. Denn Arbeitgeber, die bei einer Kündigung das KSchG beachten müssen, können sich nie 100%ig sicher sein, dass die Kündigung wirksam war. Das können Sie in der Regel ausnutzen.
Daher haben sie ein Interesse daran, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert, was dieser nur gegen eine Abfindung und ein gutes Zeugnis tun wird. Eventuell nimmt der Arbeitgeber die Kündigung sogar zurück.
Ein Schutz vor Kündigungen kann sich auch aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben, wonach man ab einem bestimmten Alter und/oder einer bestimmten Beschäftigungszeit ordentlich unkündbar ist. Falls Tarifverträge (Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband) auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind, sollten Sie sich diese besorgen und prüfen, ob sie diesbezüglich Vorschriften enthalten. Es gibt auch viele gesetzliche Kündigungsbeschränkungen außerhalb des KSchG, zum Beispiel im Mutterschutzgesetz (MuSchG), im Berufsbildungsgesetz für Auszubildende (BBiG), im Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch IX – SGB IX) oder im Elternzeitgesetz (BEEG) auf die Sie sich möglicherweise berufen können.
Sie sollten sich bei einer ordentlichen Kündigung auch immer vergewissern, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten hat. Die Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus dem für Sie gültigen Tarifvertrag oder wenn dort auch nichts geregelt ist, am Ende aus dem Gesetz. Sie finden die Kündigungsfristen unter § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Wenn Sie Kündigungsschutz nach dem KSchG und/oder auf einer anderen Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie wissen, dass dieser rechtliche Schutz Ihres Arbeitsverhältnisses 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens wieder verloren geht.
Denn drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom Arbeitgeber steht fest, dass die Kündigung wirksam ist. Das folgt aus den § 4 KSchG und § 7 KSchG. Die einzige Möglichkeit, den Verlust des Kündigungsschutzes zu verhindern, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Und zwar innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.
Das bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Sie unter Druck stehen, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Folgen seiner Kündigung sprechen. Denn auch wenn Sie eigentlich lieber keine Klage erheben wollen, sondern „nur“ eine außergerichtliche Einigung über die Einzelheiten der Vertragsbeendigung erzielen möchten, ist nach drei Wochen Schluss.
Denn falls Sie 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung immer noch keine Klage erhoben haben, steht die Wirksamkeit der Kündigung fest. Und warum sollte ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber noch über eine Abfindung verhandeln, wenn die Kündigung rechtskräftig ist.
Für fast alle Menschen ist der Arbeitsplatz die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz. Genau aus diesem Grund ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nur aus ganz bestimmten, oben schon näher beschriebenen Gründen zulässig.
Ein Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, um auf eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zu reagieren. Es kann sich z.B. lohnen, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben um die Kündigung zu kippen oder eine Abfindung zu erstreiten. Es kann aber in einigen Fällen auch ratsamer sein, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu einigen.
Wem gekündigt worden ist, muss sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar innerhalb von Tagen nach Erhalt der Kündigung. Das steht in § 38 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Zur Meldung bei der Arbeitsagentur sind Sie auch dann verpflichtet, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen. Die Pflicht zur schnellen persönlichen Meldung sollten Sie unbedingt beachten, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Sollte Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, wird er Sie auch nicht mehr bezahlen wollen. Auch dann greift aber schon das Arbeitslosengeld, so dass Sie keine Zeit ohne Geld nach der Kündigung überbrücken müssen.
Mit einem Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag können Sie die Folgen einer Kündigung regeln, die Ihr Arbeitgeber ausgesprochen hat. Wenn Sie eine Klage einreichen könnten, sollte Ihr Arbeitgeber dazu bereit sein, mit Ihnen über einen Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag zu sprechen. Denn andernfalls werden Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.
Ein Abwicklungsvertrag führt ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag dazu, dass das Arbeitsverhältnisses beendet wird. Das ist der Grund, warum der Arbeitgeber an einem solchen Vertrag interessiert ist. Er möchte sich ja von Ihnen trennen. Und für Sie als Arbeitnehmer sollte der Vertrag zumindest eine hohe Abfindung sowie ein sehr gutes Zeugnis mit allen wichtigen Informationen enthalten.
Bei diesem Austausch sollten Sie sehr gut beraten werden und Ihre Chancen wahren. Eine gute Abfindung wird entwertet, wenn dafür im Gegenzug Kündigungsfristen verkürzt oder variable Vergütungsbestandteile gestrichen werden. Es besteht die Gerfahr einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Auch dadurch kann sich der finanzielle Vorteil, der mit einer Abfindung verbunden ist, wieder verloren gehen.
Auch beim Thema Zeugnis müssen Sie aufpassen. Oft enthalten Abwicklungsverträge eine sehr knappe Klauseln. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen ein „wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis“ zu erteilen. Das steht schon im Gesetz. Wichtig für Sie als Arbeitnehmer ist eine sehr gute Zeugnisnote oder ein sehr guter Zeugnistext.
Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie wissen, dass Sie eventuell aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Denn auch wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen und vielleicht schon eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, enden ca. 80 % der Klagen damit, dass eine gütliche Einigung erfolgt, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gerichtet ist.
Daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Thema Zeugnis befassen. Am besten schreiben Sie auf, welche Aufgaben Sie im Verlauf des Arbeitsverhältnisses verrichtet haben, welche besonderen Anforderungen Sie geschafft haben und natürlich auch, ob Sie vielleicht belohnt worden sind.
Diese genaue Beschreibung der Aufgaben und der Entwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses ist der grösste Bestandteil des Zeugnisses. Hier sind individuelle Tätigkeiten aus Ihrem Arbeitsverhältnis gefragt.
Daher ist gekündigten Arbeitnehmern zu empfehlen, schnell ein Zeugnis zu entwerfen und sich dabei vor allem auf die Arbeitsaufgaben, Kompetenzen und Bewertungen zu konzentrieren. Die einleitenden und die abschließenden Formulierungen können Sie Ihrem Anwalt überlassen.
Der Arbeitgeber muss dieses Zeugnis nicht so ausstellen, die Chancen auf eine Einigung sind aber im Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage besonders groß. Bedenken Sie, der Arbeitgeber will Sie ja loswerden.